SCHEUCH: Die Urteilsbegründung des OLG Graz

DER PRÄSIDENT DES OBERLANDESGERICHTES GRAZ

MEDIENSTELLE

Betrifft: Strafsachen gegen DI Uwe Scheuch wegen des Verbrechens der Geschenkannahme durch Amtsträger; Aufhebung des Ersturteils durch das Oberlandesgericht Graz

Sehr geehrter Herr Redakteur! Sehr geehrte Frau Redakteurin!

Zu ihren Anfragen betreffend das beim Oberlandesgericht Graz anhängige Rechtsmittelverfahren in der oben genannten Strafsache kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Der Senat 8 des Oberlandesgerichtes Graz hat der Berufung des DI Uwe Scheuch gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt Folge gegeben, dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Ersturteil ist nichtig – die Strafsache muss durch einen anderen Richter / eine andere Richterin neu verhandelt und entschieden werden.

Grund für die Aufhebung ist ein Verstoß gegen das sogenannte Überraschungsverbot“. In Österreich herrscht das Anklageprinzip, d.h. –  vereinfacht ausgedrückt – Gerichte können in Strafsachen nur auf Grund einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft tätig werden. Das Gericht ist aber nicht an die Qualifikation (Bezeichnung) einer Tat durch die Anklagebehörde gebunden, sondern kann den Beschuldigten auch wegen anderer rechtlicher Aspekte verurteilen, wenn es zur Überzeugung kommt, dass diese verwirklicht wurden. Damit ein faires Verfahren gewährleistet wird, darf das Gericht den Beschuldigten nicht mit seiner Rechtsansicht überraschen“, sondern hat die Beteiligten des Verfahrens über die geänderten rechtlichen Gesichtspunkte aufzuklären und ihnen damit die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Verkürzt dargestellt lautete der Anklagevorwurf gegen DI Scheuch, er habe als Amtsträger (Erster Landeshauptmann Stellvertreter von Kärnten) für eine Handlung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung, nämlich die parteiliche Befürwortung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen russischen Staatsbürger, eine Parteispende gefordert. Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch hat DI Scheuch als Amtsträger (s.o.) die Parteispende (auch) für die parteilich befürwortende Stellungnahme eines Großprojektes im Kollegium der Kärntner Landesregierung, welches die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln zum Inhalt hat, gefordert.

Während die Anklage die Forderung der Parteispende für eine im Rahmen der Amtsführung beabsichtigte parteiliche Befürwortung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen russischen Staatsbürger releviert, erfolgte diese Handlung laut Urteil auch für die Vergabe von Fördermitteln.

Der Senat 8 des Oberlandesgerichtes Graz bemängelt, dass die Erweiterung des Tatvorwurfes dem Beschuldigten nicht explizit und ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde. Dadurch wurde dieser in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, weil für ihn keine Möglichkeit bestand, zu diesem neuerlichen Vorwurf (etwa zur Frage der Zuständigkeiten) Stellung zu nehmen.

Graz, 19. April 2012 Der Leiter der Medienstelle:

Dr. Ulrich Leitner

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