Hier: Der Hypo-Alpe-Adria-Kaufvertrag
Profil 27.1.2010
Hypo Alpe-Adria: profil online veröffentlicht Kaufvertrag mit BayernLB
Bayern verzichteten 2007 auf sämtliche Gewährleistungsansprüche aus Hypo-Übernahme
von Michael Nikbakhsh und Ulla Schmid
Das Dokument sollte die Grundlage für eines
der besseren Geschäfte sein, die das Land Kärnten jemals gemacht hat – nun
beschäftigt es die Staatsanwaltschaft München I: der Kaufvertrag zwischen
Bayerischer Landesbank und Land Kärnten vom 20. Mai 2007. Der „Vertrag über den
Kauf und Verkauf von 1.207.762 Stück Aktien an der Hypo Alpe-Adria Bank
International AG“ liegt profil online jetzt erstmals vollständig vor. Es
handelt sich um den finalen Entwurf zu jenem Dokument, das die Vertragspartner
am 22. Mai 2007 unterschrieben.
Auf den insgesamt 23 Seiten exklusive Beilagen wird der Kauf von 24,91 Prozent
der damals von der Kärntner Landesholding gehaltenen Hypo-Anteile geregelt, wofür
die Bayern letztlich 809,544 Millionen Euro nach Klagenfurt überweisen mussten.
Die parallel dazu erfolgte Übernahme der Aktien aus dem Besitz der Gruppe
Berlin (zwei Tranchen: einmal 24,78 Prozent, einmal 0,22 Prozent) und der
Hypo-Mitarbeiterstiftung (0,3 Prozent) wurde in drei weiteren Verträgen
gesondert geregelt. Nicht erfasst ist auch die im Zuge des Deals vereinbarte „Sonderdividende“
der Hypo für 2007 in der Höhe von 50 Millionen Euro, wovon weitere 22 Millionen
Euro dem Land zuflossen.
Das Dokument ist in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert, denn die Bayern, damals
geführt vom nunmehr unter Untreueverdacht stehenden Vorstandsvorsitzenden
Werner Schmidt, machten weit reichende Zugeständnisse: So begab sich die
Bayerische Landesbank umstandslos aller Gewährleistungsansprüche. Unter Punkt
6.3. heißt es wörtlich: „Der Verkäufer (Kärntner Landesholding, Anm.) haftet
aus dem Titel des Gewährleistungs- und Schadenersatzrechtes für die im gegenständlichen
Punkt ausdrücklich getätigten Zusagen, jedoch nur im Fall von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.“ Nach Meinung von Juristen sind solche Haftungsausschlüsse
unüblich, da ein Käufer nur dann zu entsprechenden Zugeständnissen bereit ist,
wenn er genau weiß, was er kauft. Normalerweise werden die im Rahmen von Due
Dilligence-Prüfungen erhobenen Unwägbarkeiten vorsorglich angeführt – und an
entsprechende Zusagen des Verkäufers geknüpft, für die er dann haftet. Was hier
nicht geschah.
Auffallend auch Punkt 6.4.1.: „Der Käufer (BayernLB, Anm.) anerkennt und bestätigt,
dass er diesen Vertrag nicht im Vertrauen auf Zusicherung oder Gewährleistungszusagen
gleich welcher Art abgeschlossen hat, und dass er nicht dazu berechtigt ist,
aus diesem Vertrag Ansprüche auf der Grundlage von Äußerungen, Versprechen,
Prognosen oder Informationen, die durch den Verkäufer oder einen seiner
Berater, Gesellschafter oder Manager oder deren Leitungsorgane, Funktionäre,
Gesellschafter oder Angestellte (die „Ausgeschlossene Information“) gemacht
wurden bzw. zur Verfügung gestellt worden sind, zu erheben… Der Käufer erklärt
für sich und die Gesellschaften der Käufergruppe, keine Ansprüche aufgrund
Ausgeschlossener Information gegen den Verkäufer … zu erheben, insbesondere
auch dann nicht, wenn solche Ausgeschlossene Information scheinbar oder tatsächlich
unrichtig, unvollständig oder irreführend ist oder wird.“ Mit anderen Worten:
Die Bayern verzichteten auf ihr Recht Gewährleistungsansprüche geltend zu
machen – auch wenn sich im Nachhinein heraus stellen sollte, dass die so
genannten „Ausgeschlossenen Informationen“ falsch waren – worauf immer mehr
hindeutet. Umgekehrt wurden bei dieser Gelegenheit allerdings auch alle anderen
Informationen aus der Haftung des Verkäufers Land Kärnten ausgenommen: also
insbesondere die vernichtenden Erkenntnisse der Oesterreichischen Nationalbank
zur Hypo Alpe-Adria, die ab Ende April 2007, also drei Wochen vor
Vertragsschluss, vorlagen.
Den vollständigen Vertragstext finden Sie hier